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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma Frank Verzahnungstechnik

Stand 12/05

Für alle Vereinbarungen, Angebote, Abschlüsse und Lieferungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Anerkannt werden sie durch die Auftragserteilung oder spätestens durch die Annahme der Lieferung. Hiervon abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn diese mit Frank Verzahnungstechnik vereinbart und schriftlich bestätigt werden.

1. Angebote / Vertragsabschluß

Die Angebote von Frank Verzahnungstechnik sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von der Firma Frank Verzahnungstechnik zustande. Abrufaufträge werden höchstens auf die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen, wobei die entsprechenden Abruftermine und Stückzahlen zu vereinbaren sind. Frank Verzahnungstechnik hat das Recht, offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen zu berichtigen. Hieraus leitet sich kein Schadensersatzanspruch ab.

2. Lieferung

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferung eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

Der Versand von Lieferungen erfolgt auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht ab Werk auf den Besteller über. Bei Verzögerungen des Versandes, die durch den Besteller verursacht wird, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft, welcher von Frank Verzahnungstechnik mitgeteilt wird, auf den Besteller über. Frank Verzahnungstechnik behält sich das Recht vor, Teilmengen zu liefern. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % sind zulässig.

3. Verpackung und Versand

Soweit keine Franko-Lieferungen vereinbart sind, erfolgt der Versand auf Kosten des Bestellers. Fertiggestellte und versandbereit gemeldete Lieferungen müssen vom Besteller abgenommen werden. Kosten für Verpackung werden vom Besteller getragen.

4. Preise

Die von Frank Verzahnungstechnik genannten Preise sind Nettopreise, falls nicht anders vereinbart in Euro. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

5. Zahlung

Die Rechnungen von Frank Verzahnungstechnik sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zahlbar. Schecks gelten erst mit der Einlösung der Zahlung. Bei Überschreitung des Zahlungszieles behält sich Frank Verzahnungstechnik das Recht vor, nach der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europ. Zentralbank zu berechnen.
Die Firma Frank Verzahnungstechnik ist berechtigt, die Auslieferung neuer Aufträge bis zur Regulierung sämtlicher fälligen Rechnungen gegenüber dem Besteller zurückzuhalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Warenlieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Frank Verzahnungstechnik ihr Eigentum. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferungen dürfen nicht mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Frank Verzahnungstechnik unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, falls die Ware nicht vom Dritterwerber mit der Erfüllungswirkung bezahlt wird. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung endet mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit dem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Frank Verzahnungstechnik berechtigt, die Lieferungen zurückzunehmen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltslieferungen liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für Frank Verzahnungstechnik vorgenommen, wobei hieraus für Frank Verzahnungstechnik keine Verbindlichkeiten entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltslieferungen mit anderen Gegenständen erwirbt Frank Verzahnungstechnik Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferungen zum Gesamtwert. Der Besteller tritt Frank Verzahnungstechnik bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Frank Verzahnungstechnik gelieferten Lieferungen gegen Dritte erwachsen, wobei gleichgültig ist, oder Vorbehaltslieferungen ohne oder nach Verarbeitung/Vermengung oder Umbildung weiter veräußert werden.

Zur Einziehung der an Frank Verzahnungstechnik abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller bis auf Widerruf von Frank Verzahnungstechnik ermächtigt. Die Befugnis von Frank Verzahnungstechnik, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Frank Verzahnungstechnik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Besteller verpflichtet sich auf Verlangen von Frank Verzahnungstechnik eine genaue Aufstellung der ihr zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben und Frank Verzahnungstechnik alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übernahme der Ware, Reklamationen sind unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt, geltend zu machen, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. Liegt ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vor, so ist Frank Verzahnungstechnik nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Frank Verzahnungstechnik behält sich eine Karenzzeit im Falle einer Reklamationsbearbeitung von 5 Arbeitstagen vor. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Frank Verzahnungstechnik die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Weitergehende Mängelgewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Bei der Bearbeitung beigestellter Teile beschränkt die Firma Frank Verzahnungstechnik ihre Haftung für Gewährleistungsmängel auf max. das 5-fache der Wertschöpfung.

Frank Verzahnungstechnik haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund - , wenn die Schäden von einem gesetzlichen Vertreter oder von einem Erfüllungsgehilfen von Frank Verzahnungstechnik schuldhaft verursacht wurden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Frank Verzahnungstechnik dem Besteller unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Frank Verzahnungstechnik nur beschränkt. Die Haftung dem Grunde nach besteht nur, soweit der beim Besteller eingetretenen Schaden nicht durch Leistungen des Versicherers des Bestellers ersetzt wird. Die Haftung von Frank Verzahnungstechnik der Höhe nach beschränkt sich auf die Deckungssumme der von Frank Verzahnungstechnik abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Für beigestellte Produkte wie z.B. Rohstoffe, Materialien, Werkzeuge, Zeichnungen und Prüfmittel übernimmt der Auftraggeber die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität und Richtigkeit. Wareneingänge von beigestellten Produkten werden ungeprüft entgegengenommen. Für durch fehlerhafte Lieferung entstehende Schäden bzw. Folgeschäden ist der Lieferant haftbar.

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Die Rechtsbeziehungen aus dem Lieferverhältnis unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Dies gilt auch für die Einordnung des Bestellers als Vollkaufmann. Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist Bad Säckingen. Dies gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohn-/Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt. Frank Verzahnungstechnik ist auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohn-/Geschäftssitz zu verklagen.

9. Allgemeines

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Lieferbedingungen oder sonstiger Vertragsbestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle einer unwirksamen Bedingung oder Vertragsbestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die den Zweck der vertraglichen Bedingung oder Bestimmung soweit wie möglich in rechtlich zulässiger Weise verwirklicht.


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